Laut österreichischem Gesetz stehen archäologische Funde je zur Hälfte dem Grundbesitzer und dem Finder zu (Denkmalschutzgesetz/DMSG § 10 Abs. 1; ABGB § 399). Vor Suchaktionen jeglicher Art ist die Erlaubnis des Bundesdenkmalamtes einzuholen, die nach aktueller Gesetzeslage nur an einschlägig ausgebildete Personen = ArchäologInnen erteilt wird (DMSG § 11 Abs. 1). Außerdem ist die Zustimmung des Grundbesitzers einzuholen bzw. ist dieser über Zufallsfunde auf seinem Grundstück zu informieren. Das Suchen auf denkmalgeschützten Flächen ist gesetzlich verboten.
Funde müssen, ganz gleich, auf welche Weise (zufällig, durch gezielte Suche, bei einer Grabung) sie zutage kamen, gemeldet werden. Meldungen können beim Bundesdenkmalamt oder bei öffentlichen Museen gemacht werden (DMSG § 8 Abs. 1).
In Österreich gibt es kein sog. Schatzregal – Funde gehören also nicht automatisch dem Staat. Museen und Denkmalamt haben also nicht das Recht, von Privatpersonen gemachte Funde zu behalten. Allerdings sieht das Denkmalschutzgesetz (§ 9 Abs. 4) vor, dass die Funde auf Verlangen „des Bundesdenkmalamtes … diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung“ zu stellen sind.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage
des Bundesdenkmalamtes: www.bda.at
- Für Fragen, Auskünfte oder Fundmeldungen
stehen wir gerne zur Verfügung!
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