Fund! Was nun?

Auf dieser Seite finden Sie die grundlegende Informationen zur rechtlichen Situation der Bodendenkmalpflege in Österreich, die durch das Denkmalschutzgesetz geregelt wird.
Vergoldetes Medaillon, das in Gruft 3 unter der rechten Hand eines im
Alter von 61 bis 80 Jahren verstorbenen Mannes gefunden wurde.
Foto: Bundesdenkmalamt

Fündig geworden? Was tun?

Laut österreichischem Gesetz stehen archäo­logische Funde je zur Hälfte dem Grund­besitzer und dem Finder zu (Denk­mal­schutz­gesetz/DMSG § 10 Abs. 1; ABGB § 399). Vor Such­aktionen jeglicher Art ist die Er­laubnis des Bundes­denk­mal­amtes einzuholen, die nach aktueller Gesetzes­lage nur an ein­schlägig aus­gebildete Personen = Archäo­logInnen erteilt wird (DMSG § 11 Abs. 1). Außer­dem ist die Zu­stimmung des Grund­besitzers einzuholen bzw. ist dieser über Zufalls­funde auf seinem Grund­stück zu informieren. Das Suchen auf denk­mal­ge­schützten Flächen ist gesetzlich verboten. Funde müssen, ganz gleich, auf welche Weise (zufällig, durch gezielte Suche, bei einer Grabung) sie zutage kamen, gemeldet werden. Meldungen können beim Bundes­denk­mal­amt oder bei öffentlichen Museen gemacht werden (DMSG § 8 Abs. 1).

In Österreich gibt es kein sog. Schatz­regal – Funde gehören also nicht auto­matisch dem Staat. Museen und Denk­mal­amt haben also nicht das Recht, von Privat­per­sonen gemachte Funde zu behalten. Aller­dings sieht das Denk­mal­schutz­gesetz (§ 9 Abs. 4) vor, dass die Funde auf Ver­langen „des Bundes­denk­mal­amtes … diesem zur wissen­schaftlichen Aus­wertung und Doku­men­tation zur Ver­fügung“ zu stellen sind.

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundes­denkmalamtes: www.bda.at
  • Für Fragen, Auskünfte oder Fund­meldungen stehen wir gerne zur Verfügung!
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