Statuten des Vereins
Gesellschaft für Archäologie in Oberösterreich
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Archäologie in Oberösterreich“.
- Er hat seinen Sitz in 4060 Leonding, Welserstraße 20, und erstreckt seine Tätigkeit auf Oberösterreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt, die archäologische Forschung in Oberösterreich zu unterstützen und leistet dabei einen Beitrag zum Denkmalschutz, zur Heimatpflege und zur Sicherung unseres kulturellen Erbes.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über Sinn, Zweck und Ergebnisse der archäologischen Forschung in Oberösterreich in Wort und Bild (Öffentlichkeitsarbeit).
- Weckung des Interesses an der Rettung, Pflege und Unterhaltung archäologischer Kulturdenkmäler.
- Förderung von wissenschaftlichen Ausgrabungen, Prospektionen, Publikationen, baulichen und virtuellen Konstruktionen sowie von Ausstellungen mit archäologischen Inhalten. Förderung der Anwendung naturwissenschaftlicher Methoden in der Archäologie.
- Unterstützung von und Kooperation mit (auch) archäologisch ausgerichteten Institutionen, Vereinigungen und Sammlungen in Oberösterreich.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Vereinszweck
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
- Herausgabe einer jährlich erscheinenden Publikation mit dem Titel „Archäologie in Oberösterreich“ (wenn die Finanzierung gewährleistet werden kann)
- Betreibung einer (interaktiven) Homepage
- Regelmäßige Veranstaltungen wie wissenschaftliche Vorträge, Spezialführungen und Exkursionen
- Weiterbildungsmöglichkeiten für die Vereinsmitglieder
- Einrichtung und Betreuung von Arbeitsgruppen und Arbeitsgemeinschaften, die sich aktiv mit speziellen Themen rund um „Archäologie in Oberösterreich“ beschäftigen
3. Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Förderungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres (31. Dezember) erfolgen und muss dem Vorstand spätestens am 31. Oktober schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
- Der Ausschluss kann auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens erfolgen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. - Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ausfolgung der Statuten.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Der Vorstand informiert die Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung.
- Die Mitglieder sind über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
- Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und die Statuten sowie Beschlüsse zu beachten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
- der Vorstand (§§ 11 bis 13)
- die Rechnungsprüfer (§ 14)
- das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9: Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss oder Antrag gemäß Vereinsgesetz statt.
- Einladungen erfolgen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung einzubringen.
- Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Statutenänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau oder die jeweilige Vertretung.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
- Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Statutenänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassier/in.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt; Kooptierungen sind möglich.
- Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre.
- Einberufung und Beschlussfassung erfolgen gemäß Statuten.
- Rücktritt und Enthebung sind jederzeit möglich.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein und ist u. a. zuständig für:
- Rechnungswesen
- Budget und Rechnungsabschluss
- Einberufung der Generalversammlung
- Information der Mitglieder
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Dienstverhältnisse
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
- Schriftführer/in und Kassier/in unterstützen in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen.
- Rechtsgeschäfte und Zeichnungsberechtigungen sind statutarisch geregelt.
Der wissenschaftliche Beirat
Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus hauptberuflich an einschlägigen oberösterreichischen Instituten tätigen ArchäologInnen und WissenschaftlerInnen verwandter Fachbereiche zusammen.
Er schlägt wissenschaftliche Projekte vor, koordiniert diese und begleitet deren Durchführung.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden für drei Jahre gewählt.
- Sie prüfen die Finanzgebarung und berichten dem Vorstand.
- Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 15: Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht schlichtet vereinsinterne Streitigkeiten.
- Es besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern.
- Entscheidungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und sind endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Über die Abwicklung und Vermögensverwendung wird gesondert beschlossen.
- Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Oberösterreichischen Landesmuseen zur Verwendung für archäologische Forschung.
